Fachliche News und Projektbeispiele
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Fachliche News

Der Basiszins nach der  Svensson-Methode steigt deutlich im Jahr 2022 von 0,10% im Dezember 2021 auf 1,50% im September 2022.

Die Ermittlung des risikofreien Basiszinssatzes für Bewertungszwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Zinsstrukturkurve entsprechend den Empfehlungen des IDW. Der Berechnung der Zinsstrukturkurve liegen die Schätzparameter der Deutschen Bundesbank bis zu einer Laufzeit von 30 Jahren zu Grunde. Für Jahre über diesen Zeitraum hinaus, wird der Zerobond-Zinssatz für 30 Jahre als Schätzer verwendet. Der angegebene Basiszins basiert auf einer unterstellten Wachstumsrate von 1,0%.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 wird beim vereinfachten Ertragswertverfahren ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 festgeschrieben.

Dieser Kapitalisierungsfaktor berechnete sich bisher auf der Grundlage des jeweils aktuellen Basiszinses (ermittelt aus den langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihen); addiert mit einem festen Zuschlag von 4,5 % ergab sich der Kapitalisierungszinssatz.

Da der Kapitalisierungsfaktor dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes entsprach, war der Kapitalisierungsfaktor umso höher, je niedriger der Basiszins war. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase betrug der Kapitalisierungsfaktor für Bewertungsstichtage im Jahr 2016 bisher 17,8571 und führte zu entsprechend hohen Unternehmenswerten. Auf die anhaltende Kritik, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zu überhöhten Werten führe, wurde mit einer Festschreibung des Kapitalisierungsfaktors auf 13,75 im neuen Recht reagiert.

Zukünftig hängt damit der Kapitalisierungsfaktor nicht mehr vom Basiszins ab. Der Kapitalisierungsfaktor kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung an die Zinsentwicklung angepasst werden.

BGH-Urteil vom 29.9.2015 bestätigt neue Bewertungsmethoden auf vergangene Bewertungsstichtage.

Der BGH hat entschieden, dass für die Schätzung des Unternehmenswerts in Spruchverfahren auch Berechnungsmethoden verwendet werden können, die erst nach der den Bewertungsanlass begründenden Strukturmaßnahme und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, nach der er schon in der Vergangenheit ohne Bedenken neue Bewertungsmethoden auf vergangene Bewertungsstichtage angewendet hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2001, Az. II ZB 15/00).

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